§ 7 Haltung von Wirbeltieren
(1) Wirbeltiere der besonders geschützten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot
unterliegen und der Halter
1.die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
2.über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen
können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.
(2) 1 Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten,
hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der
Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich
schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft,
Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere.
2 Die Verlegung des regelmäßigen Standorts
der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen.